SDG 14
Leben unter Wasser
Für CEE Region ausgenommen.
1. Bis 2025 Verhinderung und deutliche Verringerung der Meeresverschmutzung jeglicher Art, insbesondere durch vom Land ausgehende Aktivitäten, einschließlich Meeresmüll und Nährstoffbelastung
- (a) Küsteneutrophierungsindex und (b) Konzentration von Plastikmüll
2. Bis 2020 nachhaltige Bewirtschaftung und Schutz der Meeres- und Küstenökosysteme, um erhebliche negative Auswirkungen zu vermeiden, u. a. durch Stärkung ihrer Widerstandsfähigkeit, und Ergreifung von Maßnahmen zu ihrer Wiederherstellung, um gesunde und produktive Ozeane zu erreichen
- Anzahl der Staaten, die ökosystembasierte Ansätze zur Bewirtschaftung von Meeresgebieten anwenden
3. Minimierung und Bewältigung der Auswirkungen der Ozeanversauerung, unter anderem durch verstärkte wissenschaftliche Zusammenarbeit auf allen Ebenen
- Durchschnittlicher Säuregehalt des Meeres (pH-Wert), gemessen an einer vereinbarten Reihe repräsentativer Probenahmestationen
4. Bis 2020 wirksame Regulierung des Fischfangs und Beendigung der Überfischung, der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und der destruktiven Fischereipraktiken sowie Umsetzung von wissenschaftlich fundierten Bewirtschaftungsplänen, um die Fischbestände so schnell wie möglich wieder auf ein Niveau zu bringen, das zumindest den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß ihren biologischen Merkmalen ermöglicht
- Anteil der Fischbestände innerhalb des biologisch nachhaltigen Niveaus
5. Bis 2020 Erhaltung von mindestens 10 % der Küsten- und Meeresgebiete im Einklang mit nationalem und internationalem Recht und auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen
- Umfang von Schutzgebieten im Verhältnis zu Meeresgebieten
6. Bis 2020 bestimmte Formen der Fischereisubventionen untersagen, die zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen, Subventionen abschaffen, die zu illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei beitragen, und keine neuen derartigen Subventionen einführen, in Anerkennung dessen, dass eine geeignete und wirksame besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder einen untrennbaren Bestandteil der im Rahmen der Welthandelsorganisation geführten Verhandlungen über Fischereisubventionen bilden sollte
- Umsetzungsgrad internationaler Übereinkünfte zur Bekämpfung illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei
7. Bis 2030 den wirtschaftlichen Nutzen der nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen für die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern und die am wenigsten entwickelten Länder erhöhen, unter anderem durch eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischerei, der Aquakultur und des Tourismus
- Nachhaltige Fischerei im Verhältnis zum BIP in kleinen Inselentwicklungsländern, am wenigsten entwickelten Ländern und allen Ländern
a. Ausbau der wissenschaftlichen Kenntnisse, Entwicklung von Forschungskapazitäten und Transfer von Meerestechnologie unter Berücksichtigung der Kriterien und Leitlinien der Zwischenstaatlichen Ozeanographischen Kommission für den Transfer von Meerestechnologie, um die Gesundheit der Meere zu verbessern und den Beitrag der biologischen Vielfalt der Meere zur Entwicklung der Entwicklungsländer, insbesondere der kleinen Inselstaaten und der am wenigsten entwickelten Länder, zu erhöhen
- Anteil des gesamten Forschungsbudgets, der für die Forschung im Bereich der Meerestechnologie bereitgestellt wird
b. Zugang für kleine handwerkliche Fischer zu Meeresressourcen und Märkten
- Grad der Anwendung eines rechtlichen/ regulatorischen/ politischen/ institutionellen Rahmens, der die Zugangsrechte der kleinen Fischerei anerkennt und schützt
c. Die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane und ihrer Ressourcen verbessern und zu diesem Zweck das Völkerrecht umsetzen, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen niedergelegt ist, das den rechtlichen Rahmen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane und ihrer Ressourcen vorgibt, worauf in Ziffer 158 des Dokuments "Die Zukunft, die wir wollen" hingewiesen wird
- Anzahl der Staaten, die bei der Ratifizierung, Annahme und Durchführung von ozeanbezogenen Übereinkünften zur Umsetzung des Völkerrechts, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen niedergelegt ist, durch rechtliche, politische und institutionelle Rahmenbedingungen Fortschritte zugunsten der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Ozeane und ihrer Ressourcen machen
1. Bis 2025 Verhinderung und deutliche Verringerung der Meeresverschmutzung jeglicher Art, insbesondere durch vom Land ausgehende Aktivitäten, einschließlich Meeresmüll und Nährstoffbelastung
- (a) Küsteneutrophierungsindex und (b) Konzentration von Plastikmüll
2. Bis 2020 nachhaltige Bewirtschaftung und Schutz der Meeres- und Küstenökosysteme, um erhebliche negative Auswirkungen zu vermeiden, u. a. durch Stärkung ihrer Widerstandsfähigkeit, und Ergreifung von Maßnahmen zu ihrer Wiederherstellung, um gesunde und produktive Ozeane zu erreichen
- Anzahl der Staaten, die ökosystembasierte Ansätze zur Bewirtschaftung von Meeresgebieten anwenden
3. Minimierung und Bewältigung der Auswirkungen der Ozeanversauerung, unter anderem durch verstärkte wissenschaftliche Zusammenarbeit auf allen Ebenen
- Durchschnittlicher Säuregehalt des Meeres (pH-Wert), gemessen an einer vereinbarten Reihe repräsentativer Probenahmestationen
4. Bis 2020 wirksame Regulierung des Fischfangs und Beendigung der Überfischung, der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und der destruktiven Fischereipraktiken sowie Umsetzung von wissenschaftlich fundierten Bewirtschaftungsplänen, um die Fischbestände so schnell wie möglich wieder auf ein Niveau zu bringen, das zumindest den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß ihren biologischen Merkmalen ermöglicht
- Anteil der Fischbestände innerhalb des biologisch nachhaltigen Niveaus
5. Bis 2020 Erhaltung von mindestens 10 % der Küsten- und Meeresgebiete im Einklang mit nationalem und internationalem Recht und auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen
- Umfang von Schutzgebieten im Verhältnis zu Meeresgebieten
6. Bis 2020 bestimmte Formen der Fischereisubventionen untersagen, die zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen, Subventionen abschaffen, die zu illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei beitragen, und keine neuen derartigen Subventionen einführen, in Anerkennung dessen, dass eine geeignete und wirksame besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder einen untrennbaren Bestandteil der im Rahmen der Welthandelsorganisation geführten Verhandlungen über Fischereisubventionen bilden sollte
- Umsetzungsgrad internationaler Übereinkünfte zur Bekämpfung illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei
7. Bis 2030 den wirtschaftlichen Nutzen der nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen für die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern und die am wenigsten entwickelten Länder erhöhen, unter anderem durch eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischerei, der Aquakultur und des Tourismus
- Nachhaltige Fischerei im Verhältnis zum BIP in kleinen Inselentwicklungsländern, am wenigsten entwickelten Ländern und allen Ländern
a. Ausbau der wissenschaftlichen Kenntnisse, Entwicklung von Forschungskapazitäten und Transfer von Meerestechnologie unter Berücksichtigung der Kriterien und Leitlinien der Zwischenstaatlichen Ozeanographischen Kommission für den Transfer von Meerestechnologie, um die Gesundheit der Meere zu verbessern und den Beitrag der biologischen Vielfalt der Meere zur Entwicklung der Entwicklungsländer, insbesondere der kleinen Inselstaaten und der am wenigsten entwickelten Länder, zu erhöhen
- Anteil des gesamten Forschungsbudgets, der für die Forschung im Bereich der Meerestechnologie bereitgestellt wird
b. Zugang für kleine handwerkliche Fischer zu Meeresressourcen und Märkten
- Grad der Anwendung eines rechtlichen/ regulatorischen/ politischen/ institutionellen Rahmens, der die Zugangsrechte der kleinen Fischerei anerkennt und schützt
c. Die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane und ihrer Ressourcen verbessern und zu diesem Zweck das Völkerrecht umsetzen, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen niedergelegt ist, das den rechtlichen Rahmen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane und ihrer Ressourcen vorgibt, worauf in Ziffer 158 des Dokuments "Die Zukunft, die wir wollen" hingewiesen wird
- Anzahl der Staaten, die bei der Ratifizierung, Annahme und Durchführung von ozeanbezogenen Übereinkünften zur Umsetzung des Völkerrechts, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen niedergelegt ist, durch rechtliche, politische und institutionelle Rahmenbedingungen Fortschritte zugunsten der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Ozeane und ihrer Ressourcen machen