
Information zur Abgabe von Angeboten zum Rückkauf bestimmter Schuldverschreibungen der Erste Group
In vielen Ländern, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Italien, Belgien und Frankreich, könnte die Verbreitung und Weitergabe der in den folgenden Internetseiten enthaltenen Informationen durch Gesetze beschränkt oder verboten sein.
Die folgenden Informationen stellen weder ein Angebot zum Verkauf oder eine Aufforderung zum Kauf von Wertpapieren der Erste Group dar.
Angebots- und Verbreitungsbeschränkungen
Diese Information stellt kein Angebot zum Verkauf und keine Einladung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Schuldverschreibungen in Jurisdiktionen dar, in welchen solch ein Angebot oder eine Einladung ungesetzlich ist und es werden keine Angebote von Personen solcher Jurisdiktionen akzeptiert. Die Verteilung dieser Information kann in bestimmten Jurisdiktionen gesetzlichen oder regulatorischen Beschränkungen unterliegen. Personen, die in den Besitz des Rückkauf-Memorandums gelangen, werden von der Emittentin dazu angehalten, sich selbst über solche Beschränkungen zu informieren und diese einzuhalten.
ALLGEMEIN. Zusätzlich zu den oben genannten Zusagen wird jeder Schuldverschreibungsinhaber, der die Einladung annimmt auch bestimmte Zusagen im Hinblick auf andere Jurisdiktionen abgeben müssen, wie im Kapitel 5. des Rückkauf-Memorandums ("Verfahren für die Annahme der Einladung") näher ausgeführt. Angebote von Schuldverschreibungen von Schuldverschreibungsinhabern, die diese Zusicherungen nicht abgeben können, werden zurückgewiesen. Die Emittentin behält sich das Recht vor, im eigenen Ermessen im Hinblick auf Angebote von Schuldverschreibungen zu untersuchen, ob eine von einem Schuldverschreibungsinhaber abgegebene Zusicherung richtig ist und falls dies nicht zutrifft, das Angebot zurückzuweisen.
BELGIEN. Die Einladung zur Abgabe von Angeboten wird nicht, weder direkt noch indirekt, der Öffentlichkeit in Belgien unterbreitet. Weder diese Information noch andere Dokumente im Zusammenhang mit der Einladung und/oder dem Angebot wurden oder werden an die Finanzdienstleistungs- und –marktaufsicht (Autorité des services et marchés financiers/Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten, die "Belgische FSMA") notifiziert oder von der Belgischen FSMA gebilligt und folglich dürfen weder diese Information noch die Einladung in Belgien als öffentliches Angebot, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 1. April 2007 über öffentliche Übernahmeangebote (das "Übernahmegesetz") oder in Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Veranlagungsinstrumenten und die Zulassung zum Handel von Veranlagungsinstrumenten an geregelten Märkten (das "Prospektgesetz") in der jeweils geltenden Fassung definiert, durchgeführt werden. Dementsprechend darf diese Einladung und/oder das Angebot in Belgien nicht beworben und/oder (weder direkt noch indirekt) durchgeführt werden und darf in Belgien sowohl das Rückkauf-Memorandum als auch jedes andere Informationsschreiben, jede Broschüre oder jedes ähnliche Dokument bezüglich der Einladung und/oder des Angebots, direkt oder indirekt, nur an qualifizierte Investoren gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Veranlagungsinstrumenten und die Zulassung zum Handel von Veranlagungsinstrumenten an geregelten Märkten in der jeweils geltenden Fassung verteilt werden, die auf eigene Rechnung handeln (wobei die Vorschriften von Artikel 6 § 4 des Übernahmegesetzes und Artikel 3 § 4 des Prospektgesetzes hiervon unberührt bleiben. Soweit es Belgien betrifft, wurde diese Information ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von den oben genannten qualifizierten Investoren erstellt und nur für die Einladung und das Angebot. Folglich darf diese Information nicht für andere Zwecke verwendet werden oder an andere Personen in Belgien verteilt werden.
FRANKREICH. Die Einladung zur Abgabe von Angeboten wird nicht, weder direkt noch indirekt, der Öffentlichkeit in Frankreich unterbreitet. Nur qualifizierte Investoren (Investisseurs Qualifiés) gemäß und in Übereinstimmung mit Artikel L.411-1, L.411-2 und D.411-1 des französischen Code Monétaire et Financier sind zur Annahme der Einladung berechtigt. Diese Information und alle anderen angebotenen Materialien betreffend die Einladung zur Abgabe von Angeboten wurden nicht und dürfen nicht an die Öffentlichkeit in Frankreich verteilt werden. Diese Information wurde nicht zur Billigung der Autorité des marchés financiers eingereicht.
ITALIEN. Weder die Einladung noch diese Information oder andere Dokumente oder Materialien in Zusammenhang mit der Einladung wurden oder werden bei der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa ("CONSOB") eingereicht. Die Einladung wird in der Republik Italien ("Italien") als ein ausgenommenes Angebot gemäß Article 101-bis, Absatz 3-bis des Gesetzesdekrets Nr 58 vom 24 Februar 1998 in der geltenden Fassung (das "Finanzdienstleistungsgesetz") und Artikel 35-bis, Absatz 4, der Verordnung der CONSOB Nr. 11971 vom 14 Mai 1999 in der geltenden Fassung (die "CONSOB Verordnung") durchgeführt. Schuldverschreibungsinhaber können die Schuldverschreibungen über berechtigte Personen (wie Investmentfirmen, Banken oder Finanzintermediäre, die diese Tätigkeiten in Italien gemäß dem Finanzdienstleitungsgesetz, der Verordnung der CONSOB Nr 16190 vom 29 Oktober 2007 in der geltenden Fassung und dem Gesetzesdekret Nr. 385 vom 1. September 1993 in der geltenden Fassung) und im Einklang mit anwendbaren Gesetzen und Verordnungen sowie den von der CONSOB oder anderen italienischen Behörden aufgestellten Erfordernissen anbieten. Finanzintermediäre haben die anwendbaren Gesetzen und Verordnungen zu Informationspflichten gegenüber Kunden im Hinblick auf die Schuldverschreibungen einzuhalten.
VEREINIGTE STAATEN. Die Einladung wurde und wird nicht, weder direkt noch indirekt, durch jegliche Art und Weise oder Hilfsmittel des internationalen oder zwischenstaatlichen Handels oder durch eine Einrichtung einer nationalen Wertpapierbörse, in oder innerhalb der Vereinigte Staaten gemacht oder gegenüber oder auf Rechnung von U.S. Personen wie in der Regulation S des Securities Act of 1933, in der geltenden Fassung (der "Securities Act") definiert ("U.S. Personen"). Die umfasst, ist aber nicht beschränkt auf Faxübertragung, Telex, Telefon, Email oder jede andere Form der elektronischen Übermittlung. Die Schuldverschreibungen dürfen gemäß dieser Einladung nicht solcherart oder durch solche Mittel angeboten werden von den oder innerhalb der Vereinigten Staaten oder von Personen, die sich in den Vereinigten Staaten wie in der Regulation S des Securities Act definiert aufhalten oder wohnhaft sind oder an oder U.S. Personen. Dementsprechend werden und dürfen keine Kopien dieser Information sowie jeglicher damit verbundenen Unterlagen oder Materialien, weder direkt oder indirekt in die oder innerhalb der Vereinigten Staaten oder gegenüber U.S. Personen oder Personen die in den Vereinigten Staaten aufhältig oder wohnhaft sind, verschickt oder auf anderem Weg übermittelt, verteilt oder weitergeleitet werden. Jedes Angebot von Schuldverschreibungen, das direkt oder indirekt eine Zuwiderhandlung gegen eine dieser Beschränkungen darstellt, ist ungültig. Angebote, die von Personen abgegeben werden, die in den Vereinigten Staaten aufhältig oder wohnhaft sind sowie von Händlern, Treuhändern oder Intermediären, die auf nicht diskretionärer Basis für einen sich in den Vereinigten Staaten aufhältigen oder wohnhaften Auftraggeber handeln, sing ungültig und werden nicht akzeptiert. Jeder Anleihegläubiger, der an der Einladung teilnimmt und ein Angebot stellt bestätigt, dass er sich nicht in den Vereinigten Staaten befindet und nicht von der Vereinigten Staaten aus Angebote stellt und nicht auf diskretionärer Basis für einen sich in den Vereinigten Staaten aufhältigen oder wohnhaften Auftraggeber handelt. In diesem Absatz bedeuten die "Vereinigten Staaten" die Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Gebiete und Besitztümer, jeden Bundesstaat der Vereinigten Staaten von Amerika sowie der Distrikt von Columbia.
VEREINIGTES KÖNIGREICH. Eine Kommunikation über diese Information und jegliche andere Unterlagen oder Materialien betreffend die Einladung wird nicht durchgeführt, noch wurden solche Unterlagen und/oder Materialien durch eine bevollmächtigte Person aufgrund von Paragraf 21 des Financial Services and Markets Act 2000 ("FSMA"), gebilligt. Dementsprechend werden solche Unterlagen und/oder Materialien im Vereinigten Königreich nicht an Personen verteilt oder weitergegeben, ausgenommen Fälle, in denen Paragraf 21 (1) FSMA nicht anwendbar ist. Eine Kommunikation über diese Information und jegliche andere Unterlagen oder Materialien betreffend die Einladung erfolgt nur an solche Personen im Vereinigten Königreich, die unter die Definition eines professionellen Investors (wie in Artikel 19(5) des Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (die "Order") definiert) fallen oder an solche Personen, die bestehende Gesellschafter oder Gläubiger des maßgeblichen Anbieters oder andere Personen gemäß Artikel 43(2) der Order oder an andere Personen, an welche sie aufgrund einer Ausnahme von Paragraf 21 FSMA oder wo Paragraf 21 FSMA aus anderen Gründen nicht anwendbar ist.